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Die Patientenverfügung

Ein Mensch kann auf verschiedene Weise und relativ schnell spontan seine Einwilligungsfähigkeit verlieren. Damit einhergehend verliert die Person seine Geschäftsfähigkeit und kann keine Entscheidungen bezüglich seiner eigenen Person mehr treffen. Neben einem Testament, welches die Vermögenssituation nach dem Tod regelt, sollte sich jeder Mensch Gedanken machen, Regelungen zu treffen, welche greifen, wenn der Mensch seine Einwilligungsfähigkeit verloren hat und beispielsweise einen komatösen Zustand erlangt hat. Dies kann aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls passieren. Der Mensch wäre ohne eine Patientenverfügung bei medizinischen Behandlungen anderen Menschen hilflos ausgeliefert und kann nicht entscheiden, welche Behandlungen durchgeführt werden sollen und welche nicht. Die Ärzte sind bei fehlender Patientenverfügung verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben des Patienten zu erhalten. Über www.vertrag.de können allgemeine Informationen bezüglich der Patientenverfügung eingesehen werden..

Inhalte einer Patientenverfügung

Grundsätzlich handelt es sich um eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Inhalt sind die medizinischen Maßnahmen für  ärztliche Heileingriffe und die Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. patient-450Gesetzlich definiert ist die Patientenverfügung in § 1901a I S. 1 BGB. In der Bundesrepublik Deutschland muss die Patientenverfügung in Schriftform verfasst worden sein. Mündlich erklärte Patientenverfügungen sind nicht automatisch ungültig. Nach § 1901b II BGB soll nahem Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Wenn der Verfasser der Patientenverfügung keine nachvollziehbare Unterschrift mehr leiten kann, so muss ein Notar das Handzeichen beglaubigen gem. § 126 BGB. Wer überhaupt nicht schreiben kann, ist auf eine notarielle Beurkundung angewiesen gem. § 129 BGB, § 25 Beurkundungsgesetz. Grundsätzlich gilt die Patientenverfügung nach der Legaldefinition lediglich für die Zeit, in der der Patient nicht zur einer Einwilligung fähig ist. Zu einer Einwilligungsunfähigkeit kann es kommen, wenn der Patient im Koma liegt, das Hirn des Patienten geschädigt ist oder der Patient aufgrund fortgeschrittenen Alters geistig beeinträchtigt ist. Eine Patientenverfügung kann nur dann angewendet werden, wenn der Patient nicht mehr entscheidungs- oder einwilligungsfähig ist. Vor allem in Fällen fortschreitender Demenz kann eine eindeutige Klärung der Anwendbarkeit schwierig werden. Wenn der Patient noch einwilligungsfähig ist, so hat dieser selber über die Einleitung oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen zu entscheiden. Er muss über den entsprechenden Sachverhalt, über den er entscheiden soll, aufgeklärt werden und ihn auch verstehen können. Erst wenn sich zeigt, dass der Patient die Situation nicht mehr versteht, kommt seine Patientenverfügung zum Tragen.

Einwilligungs- und Entscheidungsfähigkeit

Die Einwilligungs- und Entscheidungsfähigkeit ist im Zweifel mit Hilfe eines Gutachters zu klären.  Stehen die aktuellen Lebensäußerungen des nicht einwilligungsfähigen dementen Patienten in Widerspruch zu den in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen, so kann es ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Wille in der Behandlungssituation nicht mehr aktuell ist. Dann kann die Patientenverfügung eventuell nicht mehr angewendet werden. Patientenverfügungen müssen die noch nicht eingetretenen medizinischen Situationen und ihre gewünschten Konsequenzen hinreichend konkret bezeichnen. Wendungen etwa wie „Wenn keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht, möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen …“ sind deshalb, wenn auch nicht unbeachtlich, so doch in ihrer Bindungswirkung zweifelhaft. Zumindest müsste ausgeführt werden, was der Patient unter einem erträglichen und umweltbezogenen Leben versteht. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, Muster mit eindeutigen Formulierungen zu verwenden, wie sie auf http://www.vertrag.de/patientenverfuegung/ heruntergeladen werden können.

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