Grundsätzlich handelt es sich um eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Inhalt sind die medizinischen Maßnahmen für ärztliche Heileingriffe und die Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Gesetzlich definiert ist die Patientenverfügung in § 1901a I S. 1 BGB. In der Bundesrepublik Deutschland muss die Patientenverfügung in Schriftform verfasst worden sein. Mündlich erklärte Patientenverfügungen sind nicht automatisch ungültig. Nach § 1901b II BGB soll nahem Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Wenn der Verfasser der Patientenverfügung keine nachvollziehbare Unterschrift mehr leiten kann, so muss ein Notar das Handzeichen beglaubigen gem. § 126 BGB. Wer überhaupt nicht schreiben kann, ist auf eine notarielle Beurkundung angewiesen gem. § 129 BGB, § 25 Beurkundungsgesetz. Grundsätzlich gilt die Patientenverfügung nach der Legaldefinition lediglich für die Zeit, in der der Patient nicht zur einer Einwilligung fähig ist. Zu einer Einwilligungsunfähigkeit kann es kommen, wenn der Patient im Koma liegt, das Hirn des Patienten geschädigt ist oder der Patient aufgrund fortgeschrittenen Alters geistig beeinträchtigt ist. Eine Patientenverfügung kann nur dann angewendet werden, wenn der Patient nicht mehr entscheidungs- oder einwilligungsfähig ist. Vor allem in Fällen fortschreitender Demenz kann eine eindeutige Klärung der Anwendbarkeit schwierig werden. Wenn der Patient noch einwilligungsfähig ist, so hat dieser selber über die Einleitung oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen zu entscheiden. Er muss über den entsprechenden Sachverhalt, über den er entscheiden soll, aufgeklärt werden und ihn auch verstehen können. Erst wenn sich zeigt, dass der Patient die Situation nicht mehr versteht, kommt seine Patientenverfügung zum Tragen.
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